Datenschutz

1. Allgemeines
Für unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Der Auftraggeber oder Käufer erkennt durch die Bestellung oder Auftragsvergabe die Bedingungen als Teil des Vertrages an. Abänderungen bedürfen, selbst wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Ausnahme gilt für den Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote und Vertragsabschluß
Angebote durch uns sind stets freibleibend bis zu unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung oder Auftragsvergabe. Vertragsabänderungen, -ergänzungen oder -nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit diese Bedingungen unseren Partnern einmal bekanntgegeben sind, gelten sie ohne erneuerte Bekanntgabe auch für alle Verträge, die unsere Partner später mit uns schließen.

Bei Auslässen, Gewinderohren, Gewindestutzen, Gewindestutzen mit Stanzloch sowie Fräsloch und anderen Teilen, ist bei Bestellung anzugeben, ob eine besondere Entgratung oder Behandlung gegen Aufpreis gewünscht wird.

3. Preisstellung
Die angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, welche nicht zurückgenommen wird. Zur Berechnung kommt die jeweils gesetzlich festgesetzte Mehrwertsteuer. Treten nach Abgabe von Angeboten, Preislisten und Auftragsbestätigungen Material- oder Lohnkostenerhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, ohne daß eine Bestätigung des Abnehmers erfolgt. Dies gilt insbesondere bei Erhöhungen, die später als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung eintreten. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrage aus diesem Grunde ist für beide Seiten nicht gegeben. Bei Zahlungsverzug, Vergleichs- oder Konkursverfahren der Vertragspartner entfallen alle Preisvergünstigungen sowie Sondervereinbarungen.

4. Lieferung und Versand
Die angegeben Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nur annäherungsweise. Bei einer Verzögerung der Lieferung muß der Besteller nicht verständigt werden. Der Käufer ist auch nicht berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, sondern bleibt zur Abnahme verpflichtet.

Falls die Lieferzeit überschritten wird, ist eine angemessene Nachlieferungsfrist zu vereinbaren. Sofern Betriebsstörungen sowie Verkehrsstauungen, bei uns oder unseren Lieferanten, oder höhere Gewalt jeder Art eintreten, die uns an der sachgemäßen und rechtzeitigen Ausführung des Auftrags hindern, kurz, alle außerhalb unseres Verschuldens liegenden Hinderungsgründe, berechtigen uns ohne weiteres die Lieferverpflichtungen nach unserem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeit hinauszuschieben. Dem Käufer steht dieses Recht nicht zu.

Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung ist als abgeschlossenes Einzelgeschäft anzusehen und unterliegt als solches diesen Vertragsbedingungen.

Bei Erteilung einer Bestellung mit vereinbarten Lieferterminen oder auf Abruf gewähren wir als längste Abnahmefrist 6 Monate, vom Tage der Bestellung ab gerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, ohne Ankündigung die Ware an den Besteller auszuliefern oder sie ohne Auslieferung in Rechnung zu stellen oder aber vom Vertrage zurückzutreten.
Für den letzten Fall hat sodann der Besteller 15% der Auftragssumme zu zahlen.

Eine Über- oder Unterbelieferung bis 10% gegenüber der Bestellmenge ist ohne besondere Information des Bestellers erlaubt.

Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Dieser trägt auch dann die Gefahr, wenn wir im Einzelfall auf unsere Rechnung oder gegen Entgelt an den Bestimmungsort anliefern. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.

5. Zahlung
Unsere Preisforderungen sind mit Rechnungserteilung festgelegt. Zahlungen sind kostenfrei innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungserteilung zu leisten, in bar, Banküberweisung, Scheck oder Postgiro. Als Zeitpunkt für den Eingang ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgebend. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern dennoch ein Wechsel angenommen wird, liegt darin keine Stundung der Forderung. Der Zahlungspflichtige bleibt bis zur Einlösung des Wechsels in Verzug. Die Diskontspesen und sonstigen Kosten des Wechsels gehen zu Lasten des Einreichers. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. Durch Überschreiten des Zahlungsziels gerät der Abnehmer in Verzug. Einer Mahnung beadrf es nicht.

Die Banküberweisung, Scheck- oder Postgirozahlung, bei gleichzeitiger Übersendung eines Wechsels zur Refinanzierung des Zahlungspflichtigen, gilt erst dann als Erfüllung, wenn der akzeptierte Wechsel eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung als Aussteller befreit sind. Der aufgrund unserer Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder durch anderweitige Vereinbarung bestehende Eigentumsvorbehalt erlischt frühestens mit der Einlösung des Wechsels.

Gerät der Abnehmer in Verzug oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachweis der Minderung der Kreditwürdigkeit gilt durch eine Auskunft der Bank oder angesehenen Auskunftei als erbracht.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, von Beginn des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden sowie aller sonstigen Rechtsfolgen des Verzuges bleibt vorbehalten.

 

Sofern wir vom Kunden Ware beziehen oder an Lieferanten Ware verkaufen, so handelt es sich um sogenannte Gegengeschäfte. Die hieraus entstehenden Verbindlichkeiten können bei Kunden und Lieferanten mit unseren Förderungen aufgerechnet werden, nach unserem Ermessen unter Berücksichtigung von Skonto bzw. der Ausnutzung des Zahlungsziels rein netto.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer gesamten Ansprüche gegen den jeweiligen Besteller, aus welchem Rechtsgrund sie auch entsatnden sein mögen, Eigentum unserer Firma. Der Abnehmer darf über die gelieferten Waren solange nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen. Geht der Betrag der abgetretenen Forderung über den Rechnungsbetrag der von uns gelieferten Vorbehaltsware hinaus, dann wird dieser Betrag mit den Forderungen aus anderen Verkäufen verrechnet oder zur Deckung eventueller Interventionskosten verwendet.

Der Abnehmer ist trotz der Abtretung ermächtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die abgetretenen Forderungen einzuziehen und den Erlös zu verwerten.

Die Ermächtigung entfällt mit unserem Widerruf, zu dem wir bei Eintritt des Verzuges oder der Minderung der Kreditwürdigkeit des Abnehmers berechtigt sind.

Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit der Summe der an uns abgetretenen Forderungen die uns gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen um 20% so sind wir auf Verlangen des Abnehmers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Wird die Vorbehaltsware durch den Abnehmer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Abnehmers nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

Der Abnehmer tritt seine Forderungen aus einem eventuellen Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Auf unser Verlangen hin ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle zur Geltendmachung der Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbahltsware sind dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Abnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt die Kosten der Intervention.

7. Mängelrüge und Gewährleistung
Beanstandungen müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung.

Für Materialien und Geräte übernehmen wir lediglich die Gewährleistung im Rahmen der von unseren Vorlieferanten gewährten Zusage. Es sind die handelsüblichen Toleranzen zu berücksichtigen.

Für nachweislich fehlerhaft oder falsch gelieferte Ware liefern wir nach Rücksendung Ersatz oder nehmen nach unserem Ermessen eine Nachbesserung vor, rechtzeitige Beanstandung vorausgesetzt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abnehmer keine Veränderungen vorgenommen hat und sich die Ware noch im Lieferzustand befindet. Alle weitergehenden Ansprüche auf Vergütung von Schäden und Lohnkosten einer Nachbehandlung seitens des Abnehmers sowie des Rücktrittsrecht lehnen wir ab. Besondere Nachforderungen in jeglicher Hinsicht, z.B. Entgratungen, Feinheiten bei Toleranzen und anderes, sind bei Bestellungen zu vereinbaren.

Für Schäden nach Verarbeitung unserer Artikel übernehmen wir keine Haftung. Es liegt allein in der Verantwortung des Beziehers, wie die einzelnen Teile der Verwendung zugeführt werden, um den gültigen Vorschriften zu entsprechen.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, soweit die auf fahrlässigem Verhalten unsererseits oder unserer Abschluß- und Erfüllungsgehilfen beruht.

Jede Haftung ist auf den Lieferungsgegenstand selbst und der Höhe nach auf dessen Wert beschränkt.

Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Monat nach der schriftlichen Ablehnung der Gewährleistung durch uns, spätestens jedoch in den gesetzlichen Fristen.

8. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen mit von uns bestrittenen Gegenforderungen aufzurechnen.

Der Abnehmer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Arnsberg.

Für alle aus dem Vertrag sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird Arnsberg als Gerichtsstand vereinbart, soweit die Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Soweit es sich bei den Abnehmern um Kaufleute, ausländische Vertragspartner, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, vereinbaren die Vertragspartner für sich mittelbar oder/und unmittelbar aus den Vertrag ergebende Rechtsstreitigkeiten den Gerichststand Arnsberg. Nach unserer Wahl ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes in erster Instanz des Amtsgericht Arnsberg oder das Landgericht Arnsberg zuständig.

10. Schlußbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anfechtbar oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und in vollem Unfang wirksam.